4.000 € Streitwert bei Verstoß gegen § 2 PrAngVO
07. März 2018 - 4.000 € Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Verstoß gegen § 2 PrAngVO durch „kleinen“ ebay-Verkäufer (Thüringer OLG, Beschluss v. 07.03.2018, Az. 2 W 102/17)
Der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena hat den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren des IDO-Verbandes gegen einen „kleinen“ eBay-Verkäufer wegen Verstoßes gegen § 2 PrAngVO (Preisangabenverordnung) auf 4.000 € festgesetzt und damit die vorherige Streitwertfestsetzung durch das LG Meinigen i.H.v. 7.500 € aufgehoben und dies wie folgt begründet:
„Der Streitwert ist in lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 GKG festzusetzen. Dabei ist im Falle eines klagebefugten Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG das wirtschaftliche Interesse eines durchschnittlichen Mitbewerbers zugrunde zu legen. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, insbesondere die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sind wegen des Vergleichsbedürfnisses der Verbraucher zwar nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt auch für Produkte in einem niedrigen Preissegment. Der, wie hier, von einem kleineren Mitbewerber auf dem Plattform ebay ausgehende „Angriffsfaktor“ ist aber bei der Höhe des Streitwertes zu berücksichtigen. Eine Wertfestsetzung von mehr als € 5.000,00 ist nach der Streitwertpraxis des Senats nur bei Verstößen durch marktstarke Unternehmen gerechtfertigt. Daher ist der vom Kläger bei Verfahrenseinleitung angegebene Streitwert nicht vollständig plausibel (vgl. Senat OLG-NL 2005, 44). Unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 4 GKG ist der Streitwert für das Verfügungsverfahren daher mit € 4.000,00 angemessen festgesetzt.“